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1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden Anwendung auf alle Rechtsgeschäfte zwischen der IMT GmbH und Käufern bzw. Kunden von IMT ( infolge IMT). Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte so auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.2 Entgegenstehende AGB von Vertragspartnern sind ungültig, es sei denn, diese werden von IMT ausdrücklich schriftlich anerkannt.
2. Angebot und Abschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen einzelner Materialien hinsichtlich Form und/ oder Farbe sind aufgrund der Entwicklung der Technik möglich und werden im Rahmen des zumutbaren (besonders wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind) vom Auftraggeber (in der Folge kurz „AG“) akzeptiert. Der AG bestätigt, dass diese Bestimmung explizit ausgehandelt worden ist und mit IMT erörtert wurde.
2.2 Mündliche, fernmündliche, telegrafische Vereinbarungen oder Vereinbarungen mit unseren Vertretern bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch IMT. Änderungen und Streichungen von bereits erteilten Aufträgen sind an die schriftliche Zustimmung von IMT gebunden. Allenfalls auf dem Bestellschein angeführte Bedingungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
3. Preisgestaltung
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro und inklusive Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe, sofern im Anbot diese nicht gesondert ausgewiesen wird.
3.2 Aufwendungen die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des AG nach Auftragsbestätigung erfolgen, Mehraufwand der vom AG aufgrund von mangelhaften Vorleistungen und Terminüberschreitungen etc. zu vertreten ist und/oder Änderungen die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden als Zusatzleistung gesondert in Rechnung gestellt.
3.3 Wird IMT nach Abschluss eines Kauf-/Liefervertrages bekannt, dass sich der AG in einer ungünstigen Vermögenslage befindet, kann IMT Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
3.4 Dem AG steht das Recht zur Aufrechnung nur für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit oder für Gegenforderungen zu, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Käufers stehen, die durch IMT anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden sind.
4. Liefertermin
4.1 IMT ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die vereinbarte Lieferzeit ist Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung nur als annähernd zu betrachten. Pönale bzw. Schadenersatzforderungen wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
4.2 Die angestrebten Erfüllungstermine können jedoch nur dann eingehalten werden, wenn der AG zu dem von IMT angegebenen Terminen alle notwendigen und vom AG beizubringenden Unterlagen und Informationen vollständig zu Verfügung stellt und seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt und insbesondere eventuell vom AG beizubringende Baumaßnahmen termingerecht erfüllt hat.
4.3 Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen entstehen, sind von IMT nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von IMT führen. Daraus resultierende Mehrkosten hat der AG zu tragen.
4.4. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände die außerhalb der Einflussmöglichkeit der IMT liegen, entbinden IMT von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten IMT eine neue Fristsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
5. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist und zu den angegebenen Zahlungskonditionen ohne jeden Abzug fällig. Ist der AG mit der Zahlung in Verzug, so ist IMT berechtigt, Mahngebühren in Höhe von EUR 25,- pro Mahnung sowie Verzugszinsen in Höhe von 14% pa zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt vorbehalten. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn IMT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann. Die Ware geht auch erst dann in das Eigentum des AG über. Im Falle der Einleitung eines Gerichtsverfahrens wegen Zahlungsverzuges, Ausgleiche, Konkurse oder etc. werden alle offenen Forderungen sofort fällig. Darüber hinaus sind wir bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen bei Vorliegen schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden, die unsere Forderungen aus dem Kaufgeschäft gefährden, von allen weiteren Leistungs- und allfälligen Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausständige Lieferungen oder allfällige Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellung zu fordern oder vom Vertrag ohne Nachfristsetzung zurückzutreten.
6. Rücktrittsrecht
6.1 Für den Fall der wesentlichen Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigen Handeln der IMT ist der AG berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarten Leistungen in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den AG daran kein Verschulden trifft. Bis zur Auslieferung der Ware behält sich IMT vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn bei der Kalkulation des Angebotes oder bei Preisauskünften ein Irrtum unterlaufen sein sollte.
6.2 Stornierungen durch den AG sind nur mit schriftlicher Zustimmung von IMT möglich. Ist IMT mit einem Storno einverstanden, so hat IMT das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 IMT behält sich das Eigentum an den Kaufgegenständen und sonstigen Leistungen bis zur vollständigen Zahlung des gesamten Kaufpreises vor. Bei vertragswidrigem Zahlungsverzug des AGs ist IMT nach angemessener Fristsetzung berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufgegenstand heraus zu verlangen und angemessene Transport- und Manipulationskosten zu berechnen.
7.2 Im Fall einer Pfändung, sowie sonstigen Eingriffe Dritter oder etwaiger Beschädigungen bzw. Untergang des gesamten Kaufgegenstandes vor Bezahlung des Kaufpreises hat der AG IMT unverzüglich zu benachrichtigen. Der AG hat der IMT alle Schäden zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf den Kaufgegenstand entstehen.
8. Gefahrenübergang
Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit der Übergabe der Waren an den AG oder einen von ihm Beauftragten über. Der Übernahme steht es gleich, wenn der AG mit der Annahme in Verzug ist.
9. Gewährleistung und Haftung
9.1 IMT leistet Gewähr bei den gelieferten Produkten nur im Rahmen der angegebenen Produkteigenschaften bzw. für jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckbestimmter Anwendung an das Produkt gestellt werden. Ansprüche aufgrund von Mängeln nach Selbstmontage, unsachgemäßer Lagerung durch den Kunden, Beschädigung durch mechanische Einwirkungen im Wirkungsbereich des AG etc. sind ausgeschlossen. Eine Gewährleistung von IMT ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die übliche Lebensdauer der Materialien überschritten ist
9.2. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass der Schutz der IMT Produkte bei nicht entsprechend wasserdichter Bausubstanz des Gebäudes eingeschränkt sein kann. IMT übernimmt keinerlei Haftung für Undichtheiten, die aus Bauproblematiken oder aus der Bausubstanz des Gebäudes entstehen. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Erstbegutachtung und Bewertung kann aus diesem Grund keine Haftung übernommen werden. Weiterreichende Überprüfungen können jedoch vom AG gesondert beauftragt werden. Weiteres übernimmt IMT keine Haftung, wenn durch die Anbringung der Konstruktionsteile am Mauerwerk geringfügige bauphysikalische Beeinträchtigungen (Wärmebrücken etc.) entstehen.
9.3 IMT haftet nur für Schäden, die IMT oder eine Person für die sie einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet. Die Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt davon unberührt. Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit werden zur Gänze ausgeschlossen.
9.4 Gegenüber Unternehmer ist die Haftung weiteres für entgangenen Gewinn, atypische Schäden, Vermögensschäden sowie für Folgeschäden ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden aufgrund grober Fahrlässigkeit ist für Unternehmer maximal bis zum Zehnfachen Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.
9.5 Der AG verpflichtet sich im Schadensfall, IMT umgehend schriftlich zu verständigen und bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch IMT oder durch einen von IMT beauftragten Sachverständigen das Produkt weder zu verändern noch abzumontieren. Bei Verletzung dieser Verpflichtung hat der Kunde zu beweisen, dass die Schäden durch das fehlerhafte Produkt verursacht wurden.
10. Datenschutz
10.1 Der AG ist ausdrücklich damit einverstanden, dass sämtliche aus der Geschäftsbeziehung im Allgemeinen und der Vertragsbeziehung im Besonderen gewonnenen Daten von IMT automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
10.2 Der AG stimmt weiteres zu, dass IMT dem AG hinsichtlich seiner Produkte sowie seiner neuen Entwicklungen durch Übermittlung von Informationsmaterialien, Emails sowie Telefonanrufe informieren kann. Der AG hat das Recht mitzuteilen, wenn diesbezügliche Informationen nicht mehr gewünscht werden.
11. Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte
Sämtliche Leistungen der IMT insbesondere deren Präsentationen, Ideen, Skizzen, Anregungen, Entwürfe, Bilder, Graphiken, Lösungskonzepte oder sonstige Informationen und Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung übergeben werden, stehen im ausschließlichen geistigen Eigentum der IMT. Eine Weitergabe, Bearbeitung, Vervielfältigung oder sonstige Bearbeitung ist nur mit Zustimmung von IMT erlaubt.
12. Sonstiges
12.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrecht sowie der Bestimmungen des UN-Kaufrechts
12.2 Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes, Bezirksgericht A-9900 LIENZ. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise ungültige Bestimmung gilt automatisch mit einer Regelung als ersetzt, deren wirtschaftlichen Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
13. Konsumenten
Diese Bedingungen gelten auch für Konsumenten, soweit nicht zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes entgegenstehen.